Zuschuss aus dem Sozialfonds - Befreiung vom Ticket
Jede_r Student_in der HU und der KHB kann zu jedem Semester
einen Antrag auf Zuschuss stellen. Je nach sozialer Lage und Härte
der Situation, wird über die Gewährung eines Zuschusses bis
zum vollen Semesterticket- und Sozialfondsbeitrag, derzeit 174,50 €
pro Semester, entschieden. Anträge auf Zuschuss aus dem
Sozialfonds können während der unten genannten Fristen
gestellt werden.
Eine Befreiung vom Ticket ist in der Regel nicht möglich! Nur in einigen Ausnahmefällen kannst du von dem Ticket befreit werden. Informationen dazu sind am Ende dieser Seite.
Alle Studierenden der HU, und der KHB, die ein Semesterticket besitzen.
Zusätzlich zur Einkommenssituation können folgende soziale Härten geltend gemacht werden:
- Vorbereitung auf den Studienabschluss Details
- Ableisten eines unentgeltlichen oder gering vergüteten Praktikums Details
- eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis Details
- erhöhte Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung Details
- Schwangerschaft Details
- Alleinerziehung Details
- Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren Details
- Behinderungen oder chronische Krankheit Details
- der Bezug von Leistungen nach SGBII oder SGBXII (AlgII) Details
- Betreuung von Pflegebedürftigen Details
- oder andere, vergleichbare Härten
Einkommen und Bedarf:
Um einen Zuschuss zu erhalten, muss dein monatliches Einkommen unter deinem Bedarf liegen.
Der Bedarf setzt sich aus Folgendem zusammen:
- einem Grundbedarf von 475 €
- deiner Warmmiete bis zu 280 €
- deinem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
- falls vorhanden und belegt, einem Anteil deiner Schulden
- wenn du Kinder hast oder andere Personen mitversorgst
(Partner/in z.B.) weitere Bedarfszuschläge (abhängig von
Anzahl und Alter der Kinder/Personen)
- Bei Schwangerschaft, chronischer Krankheit, Alleinerziehung usw. weitere Bedarfszuschläge
Besondere Kosten können dem Bedarf zugerechnet werden. Dazu
gehören z.B. erhöhte Kosten für eine besondere
Ernährung aufgrund von Allergie oder
Lebensmittelunverträglichkeit, Kosten für medizinische
Versorgung o.ä.
Das Einkommen setzt sich aus deinen Einnahmen der auf dem
Antrag genannten 6 Monate zusammen (BAFöG, elterliche
Unterstützung, Lohn oder Gehalt usw.).
Alle Angaben sind geeignet zu belegen. Wie, steht beispielsweise auf den Antragsformularen.
Wann stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticketbetrag muss in den folgenden Fristen gestellt werden:
- Für das Sommersemester: 04.01. bis 28.02.
- Für das Wintersemester: 01.06. bis 31.07.
- Es gilt für jede
Antragsfrist eine Nachfrist von 14 Tagen. Wird diese in Anspruch
genommen, sollen alle Unterlagen vollständig eingereicht werden!
ErstsemesterInnen und alle, die außerhalb der Rückmelde-/
Einschreibefristen frisch immatrikuliert sind, haben bis zu 6 Wochen
nach der Immatrikulation die Möglichkeit einen Antrag auf Zuschuss
zum Semesterticket zu stellen.
Auch wenn du einen Antrag stellst, musst du vorerst die Rückmeldegebühren in voller Höhe bezahlen
und bekommst einen Teil des Semesterticketbeitrages oder die volle
Höhe erst nach unserer Bearbeitung zurück.
Wie stelle ich einen Antrag?
Um einen Zuschuss zum Semesterticketbetrag zu beantragen,
fülle bitte das Antragsformular aus und lege die nötigen
Unterlagen (welche, steht auf dem Antragsformular) in Kopie bei. Du
kannst den Antrag bei uns abgeben, per Post schicken oder faxen.
Das Antragsformular kannst du entweder als pdf hier runterladen oder im Semesterticketbüro abholen.
In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Pflicht zum
Semesterticket möglich. Die vom Semesterticket befreiten
Studierenden erhalten kein Semesterticket und müssen es nicht
bezahlen.
Anträge auf Befreiung vom Semesterticket sind immer an das Immatrikulationsbüro der HU zu richten.
Folgende Personen sind zu einer Befreiung vom Semesterticket berechtigt:
- Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis
und Anspruch auf Beförderung nach Kapitel 13 des Neunten Buches
des Sozialgesetzbuches (dies sind alle Studierenden, die eine Wertmarke
zu Ihrem Schwerbehindertenausweis erwerben dürfen) können
sich dauerhaft, jedoch nicht über die Gültigkeit ihres
Nachweises hinaus, vom Semesterticket befreien lassen. Zu diesem Zweck
müssen sie einmalig einen formlosen Antrag auf Befreiung nebst
einer beidseitigen Kopie ihres Schwerbehindertenausweises beim Immatrikulationsbüro einreichen.
- Studierende, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie auf Grund einer Behinderung oder Krankheit den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, sind berechtigt, sich auf Antrag im Immatrikulationsbüro
für die Zeit der Gültigkeit ihres Nachweises befreien zu
lassen. Selbiges gilt für zeitweilige Behinderungen, welche laut
ärztlichem Attest die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs
für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Der Antrag ist
beim Immatrikulationsbüro zu stellen.
- Studierende, die sich im Urlaubssemester
befinden, können sich befreien lassen. Dies gilt nur, wenn der
Antrag auf Beurlaubung nicht im laufenden Semester gestellt und
rückwirkend bewilligt wird. Bei einer rückwirkenden
Beurlaubung aufgrund von Krankheit kann eine anteilige
Rückerstattung voller nicht genutzter Monate des Semestertickets
beantragt werden. Bei Beantragung eines Urlaubssemesters im Immatrikulationsbüro
kann auf dem Antragsformular angegeben werden, ob ein Semesterticket
während der Beurlaubung gewünscht wird oder nicht.
- Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen einer Studienabschlussarbeit
für mindestens vier zusammenhängende Monate des jeweiligen
Semesters außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets
aufhalten, können auf Antrag befreit werden. Der Antrag ist beim Immatrikulationsbüro zu stellen.
- Studierende, die für Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbaustudiengänge oder für ein Teilzeitstudium immatrikuliert sind, Studierende, die an weiterbildenden Studien teilnehmen, sowie Promotionsstudierende können sich befreien lassen. Der Antrag ist beim Immatrikulationsbüro zu stellen.
Erstattung von anteiligen Semesterticketbeiträgen
Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken,
dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt
wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Der
maßgebliche Zeitpunkt für den Erstattungsbetrag wird durch
die Rückgabe bzw. Entwertung des Semestertickets bestimmt. Eine
rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf
rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches
gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.
Für Befreiungen vom Semesterticket wendet euch bitte immer an das Immatrikulationsbüro der HU. |