Zuschuss aus dem Sozialfonds - Befreiung vom Ticket

Jede_r Student_in der HU und der KHB kann zu jedem Semester einen Antrag auf Zuschuss stellen. Je nach sozialer Lage und Härte der Situation, wird über die Gewährung eines Zuschusses bis zum vollen Semesterticket- und Sozialfondsbeitrag, derzeit 174,50 € pro Semester, entschieden. Anträge auf Zuschuss aus dem Sozialfonds können während der unten genannten Fristen gestellt werden.
Eine Befreiung vom Ticket ist in der Regel nicht möglich! Nur in einigen Ausnahmefällen kannst du von dem Ticket befreit werden. Informationen dazu sind am Ende dieser Seite.


Wer ist antragsberechtigt?

Alle Studierenden der HU, und der KHB, die ein Semesterticket besitzen.
Zusätzlich zur Einkommenssituation können folgende soziale Härten geltend gemacht werden:
  • Vorbereitung auf den Studienabschluss Details
  • Ableisten eines unentgeltlichen oder gering vergüteten Praktikums Details
  • eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis Details
  • erhöhte Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung Details
  • Schwangerschaft Details
  • Alleinerziehung Details
  • Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren Details
  • Behinderungen oder chronische Krankheit Details
  • der Bezug von Leistungen nach SGBII oder SGBXII (AlgII) Details
  • Betreuung von Pflegebedürftigen Details
  • oder andere, vergleichbare Härten

Einkommen und Bedarf:

Um einen Zuschuss zu erhalten, muss dein monatliches Einkommen unter deinem Bedarf liegen.
Der Bedarf setzt sich aus Folgendem zusammen:
  • einem Grundbedarf von 475 €
  • deiner Warmmiete bis zu 280 €
  • deinem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag
  • falls vorhanden und belegt, einem Anteil deiner Schulden
  • wenn du Kinder hast oder andere Personen mitversorgst (Partner/in z.B.) weitere Bedarfszuschläge (abhängig von Anzahl und Alter der Kinder/Personen)
  • Bei Schwangerschaft, chronischer Krankheit, Alleinerziehung usw. weitere Bedarfszuschläge

Besondere Kosten können dem Bedarf zugerechnet werden. Dazu gehören z.B. erhöhte Kosten für eine besondere Ernährung aufgrund von Allergie oder Lebensmittelunverträglichkeit, Kosten für medizinische Versorgung o.ä.

Das Einkommen setzt sich aus deinen Einnahmen der auf dem Antrag genannten 6 Monate zusammen (BAFöG, elterliche Unterstützung, Lohn oder Gehalt usw.).
Alle Angaben sind geeignet zu belegen. Wie, steht beispielsweise auf den Antragsformularen.

Wann stelle ich den Antrag?

Der Antrag auf Zuschuss zum Semesterticketbetrag muss in den folgenden Fristen gestellt werden:
  • Für das Sommersemester: 04.01. bis 28.02.
  • Für das Wintersemester: 01.06. bis 31.07.
  • Es gilt für jede Antragsfrist eine Nachfrist von 14 Tagen. Wird diese in Anspruch genommen, sollen alle Unterlagen vollständig eingereicht werden!
ErstsemesterInnen und alle, die außerhalb der Rückmelde-/ Einschreibefristen frisch immatrikuliert sind, haben bis zu 6 Wochen nach der Immatrikulation die Möglichkeit einen Antrag auf Zuschuss zum Semesterticket zu stellen.

Auch wenn du einen Antrag stellst, musst du vorerst die Rückmeldegebühren in voller Höhe bezahlen und bekommst einen Teil des Semesterticketbeitrages oder die volle Höhe erst nach unserer Bearbeitung zurück.

Wie stelle ich einen Antrag?

Um einen Zuschuss zum Semesterticketbetrag zu beantragen, fülle bitte das Antragsformular aus und lege die nötigen Unterlagen (welche, steht auf dem Antragsformular) in Kopie bei. Du kannst den Antrag bei uns abgeben, per Post schicken oder faxen.
Das Antragsformular kannst du entweder als pdf hier runterladen oder im Semesterticketbüro abholen.


Befreiung vom Semesterticket

In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von der Pflicht zum Semesterticket möglich. Die vom Semesterticket befreiten Studierenden erhalten kein Semesterticket und müssen es nicht bezahlen.
Anträge auf Befreiung vom Semesterticket sind immer an das Immatrikulationsbüro der HU zu richten.

Folgende Personen sind zu einer Befreiung vom Semesterticket berechtigt:
  • Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis und Anspruch auf Beförderung nach Kapitel 13 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (dies sind alle Studierenden, die eine Wertmarke zu Ihrem Schwerbehindertenausweis erwerben dürfen) können sich dauerhaft, jedoch nicht über die Gültigkeit ihres Nachweises hinaus, vom Semesterticket befreien lassen. Zu diesem Zweck müssen sie einmalig einen formlosen Antrag auf Befreiung nebst einer beidseitigen Kopie ihres Schwerbehindertenausweises beim Immatrikulationsbüro einreichen.
  • Studierende, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie auf Grund einer Behinderung oder Krankheit den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können, sind berechtigt, sich auf Antrag im Immatrikulationsbüro für die Zeit der Gültigkeit ihres Nachweises befreien zu lassen. Selbiges gilt für zeitweilige Behinderungen, welche laut ärztlichem Attest die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Der Antrag ist beim Immatrikulationsbüro zu stellen.
  • Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, können sich befreien lassen. Dies gilt nur, wenn der Antrag auf Beurlaubung nicht im laufenden Semester gestellt und rückwirkend bewilligt wird. Bei einer rückwirkenden Beurlaubung aufgrund von Krankheit kann eine anteilige Rückerstattung voller nicht genutzter Monate des Semestertickets beantragt werden. Bei Beantragung eines Urlaubssemesters im Immatrikulationsbüro kann auf dem Antragsformular angegeben werden, ob ein Semesterticket während der Beurlaubung gewünscht wird oder nicht.
  • Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters, eines Auslandssemesters oder im Rahmen einer Studienabschlussarbeit für mindestens vier zusammenhängende Monate des jeweiligen Semesters außerhalb des Geltungsbereiches des Semestertickets aufhalten, können auf Antrag befreit werden. Der Antrag ist beim Immatrikulationsbüro zu stellen.
  • Studierende, die für Ergänzungs-, Zusatz-, Aufbaustudiengänge oder für ein Teilzeitstudium immatrikuliert sind, Studierende, die an weiterbildenden Studien teilnehmen, sowie Promotionsstudierende können sich befreien lassen. Der Antrag ist beim Immatrikulationsbüro zu stellen.

Erstattung von anteiligen Semesterticketbeiträgen

Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Erstattungsbetrag wird durch die Rückgabe bzw. Entwertung des Semestertickets bestimmt. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.

Für Befreiungen vom Semesterticket wendet euch bitte immer an das Immatrikulationsbüro der HU.