Tarifbestimmungen zum Zusatzticket zum Semesterticket. Auszug aus dem "Gemeinsamen Tarif der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen" - gültig ab 1. August 2005.
Der vollständige und verbindliche Tariftext ist auf den Webseiten des VBB einzusehen: http://www.vbbonline.de/download/pdf/tarif/11vbbtarif.pdf
"An Berliner Hochschulen Studierende, die während ihres Studiums ständig im VBB-Tarifgebiet
außerhalb des Tarifbereichs Berlin ABC wohnen und dies nachweisen, können zusätzlich zum
Semesterticket das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin erwerben. Als Nachweis gilt der
Personalausweis.
Das Zusatzticket gilt bei allen Verbundverkehrsunternehmen auf dem verkehrsüblichen Weg zwischen
dem Wohnort des Studierenden und dem Bahnhof bzw. der Haltestelle, der bzw. die als erste bzw.
letzte auf dem reiseüblichen oder durch die Fahrplanlage bedingten Weg im Tarifbereich Berlin,
Teilbereich C, erreicht wird. Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin gilt nur in Zusammenhang mit
einem gültigen Studierendenausweis (mit integrierter Fahrtberechtigung) der jeweiligen Berliner
Hochschule.
Das Zusatzticket zum Semesterticket Berlin berechtigt nicht zur unentgeltlichen Mitnahme von
Personen und eines Fahrrades.
Im Falle des Verlustes des Fahrausweises erhält der/die Studierende gegen Zahlung von 15,00 EUR ein
neues Zusatzticket zum Semesterticket Berlin.
Bei Tod oder Exmatrikulation des Studierenden wird das Fahrgeld für das Zusatzticket zum
Semesterticket Berlin gemäß VBB-Tarif, Teil A, § 10 Abs 4 erstattet.
Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Zusatztickets zum Semesterticket Berlin eine Zeitkarte
im Abonnement bzw. eine Jahreskarte bei einem Verbundverkehrsunternehmen erworben haben,
können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem
Verkehrsunternehmen vorzeitig kündigen.
Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011 / 12 129,80 EUR,
Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012 / 13 133,40 EUR.
Das Angebot gilt befristet bis zum Wintersemester 2012 / 13.
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