zwischen der
verfassten
Studierendenschuft der Humboldt-Universität zu Berlin (HU)
- vertreten durch den
ReferentlnnenRat des Studentinnenparlaments
im folgenden Studierendenschaft
genannt
und der
Berliner Verkehrsbetrieben
(BVG)
Anstalt öffentlichen Rechts
Potsdamer Straße 188
10783 Berlin
- vertreten durch den
Vorstand -
im folgenden BVG genannt,
der 5-Bahn Berlin GmbH
lnvalidenstraße 19
10115 Berlin
vertreten
durch die
Geschäftsführung -
im folgenden 5-Bahn Berlin GmbH genannt,
der DB Regio AG
Deutsche Bahn Gruppe
Regionalbereich
Berlin-Brandenburg
vertreten
durch den Regionalbereichsleiter -
im
folgenden DB
Regio genannt
Sowie
der
VBB Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
- vertreten durch den Geschäftsführer -
im folgenden VBB genannt,
wird der nachfolgende Vertrag über ein VBB-Semesterticket geschlossen.
(1) Die Studierendenschaft der HU Berlin erwirbt für alle Ihre Mitglieder, die dem Anwendungsbereich dieses Vertrages unterliegen, Semestertickets. Die Fahrtberechtigung beginnt bei einer Immatrikulation im laufenden Semester erst mit dieser. Die Fahrtberechtigung endet bei Exmatrikulation, erfolgt diese rückwirkend, berührt dies die Fahrtberechtigung für die Vergangenheit nicht. Die HU Berlin ist Hochschule im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes. Die Studierendenschaft der HU erwirbt für alle Ihre Mitglieder, die dem Anwendungsbereich dieses Vertrages unterliegen, Semestertickets. Die Fahrtberechtigung beginnt bei einer Immatrikulation im laufenden Semester erst mit dieser. Die Fahrtberechtigung endet bei Exmatrikulation, erfolgt diese rückwirkend berührt dies die Fahrtberechtigung für die Vergangenheit nicht. Die HU ist Hochschule im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes.
(2) Gemäß der Übereinkunft aller Verkehrsunternehmen im VBB ist das VBB-Semesterticket Bestandteil des gemeinsamen Tarifs. Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif). Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB-Fahrausweise anerkannt werden. Das Semesterticket umfasst keine Aufpreise und Zuschläge. Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren bis zu 3 Kinder) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen. Ein Fahrrad kann unentgeltlich mitgenommen werden, wenn dies die Beförderungsbedingungen zulassen.
(3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen
-
Sommersemesters vom 1. April bis 30. September
-
Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März
für beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Berlin ABC gültig. Bei einer Änderung der Zeiträume oder einer abweichenden Einteilung des akademischen Jahres gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenschaft zeigt der BVG und dem VBB diesen abweichenden Zeitraum an. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.
(4) Folgende Personen sind von dieser Vereinbarung ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung aus dieser Vereinbarung:
(5) Folgende Personen werden auf Antrag von dieser Vereinbarung ausgenommen:
(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 3 und des Absatzes 5 sind nachzuweisen, im Falle von Absatz 5 Nr. 1 durch ärztliches Attest. Die entsprechenden Nachweise werden von der Studierendenschaft geführt. Soweit möglich, sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrages die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen. Diese Studierendenausweise sind dann keine Fahrausweise mehr. Gleichzeitig ist die Hochschulverwaltung in Kenntnis zu setzen und hat sicher zu stellen, dass bei Ausfertigungen von Zweitschriften für die befreiten Studierenden der Gültigkeitsvermerk als Semesterticket unterbleibt oder unbrauchbar gemacht wird
(1) Eine anteilige Fahrgeldrückerstattung für das Semesterticket erfolgt, soweit ein Studierender einen Anspruch auf Rückerstattung seines Semesterbeitrages hat.
(2) Studierende, die nachweislich mehr als einen Monat nach Semesteranfang immatrikuliert werden, im laufenden Semester exmatrikuliert werden, ihre Immatrikulation zurücknehmen, im laufenden Semester rückwirkend beurlaubt werden oder im laufenden Semester nachweislich so schwer erkranken, dass sie zur Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigt wären, erhalten volle nicht genutzte Monate erstattet. Eine rückwirkende Exmatrikulation begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Erstattung von Semesterticketbeiträgen. Gleiches gilt bei rückwirkender Bewilligung eines Urlaubssemesters.
(3) Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Semestertickets eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines der Verbundverkehrsunternehmen besitzen, können diese entsprechend der Bedingungen für Jahres- und Abonnementkarten bei diesem Verkehrsunternehmen vorzeitig kündigen. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
(1) Als Fahrausweis gilt nur der von der HU im Original herausgegebene Studierendenausweis mit dem Auf- oder Eindruck "Semesterticket", "Berlin ABC", fahrausweisüblichen Sicherheitskriterien, dem Logo des VBB sowie der Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Soweit der Studierendenausweis (Semesterticket) kein von der Hochschule aufgebrachtes Lichtbild enthält, gilt er nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild oder einem gültigen Internationalen Studierendenausweis (ISIC). Veränderungen an dem Fahrtberechtigungshinweis auf dem Studierendenausweis und sonstige Veränderungen des Studierendenausweises - gleich welcher Art (z. B. Einschweißen, Laminieren) - machen die Fahrtberechtigung ungültig.
(2) Verhindern organisatorische Abläufe an der HU die Ausgabe der Studierendenausweise mit der darin enthaltenen ÖPNV-Fahrtberechtigung (Semesterticket), kann für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai des entsprechenden Sommersemesters bzw. vom 1. Oktober bis zum 30. November des entsprechenden Wintersemesters dem Studierenden eine nach vorgegebenen Muster erstellte Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Sie unterliegt den im Abs. 1 genannten Bedingungen.
(3) Bei Verlust eines Studierendenausweises wird von der Hochschulverwaltung ein neuer Studierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung sicherstellt. Die Neuausstellung erfolgt nur auf Grund eines schriftlichen Antrages.
(4) Jeweils vier Wochen vor Inkrafttreten des Semestertickets übergibt die Studierendenschaft dem VBB Muster der Studierendenausweise zur Schulung der MitarbeiterInnen der Verkehrsunternehmen. Bei Veränderungen des Musterausweises sind erneut Muster zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl wird vom VBB nach dem Bedarf seiner Verbundverkehrsunternehmen festgelegt.
(5) Den Eintrag in den Studierendenausweis nach § 3 Abs. 1 erhalten nur Studierende, die nicht nach § 1 Abs. 4 oder 5 vom Anwendungsbereich des Semesterticketvertrages ausgenommen sind.
Die Preise für das Semesterticket betragen ab dem Sommersemester 2008 154,00 EUR, ab dem Sommersemester 2009 158,50 EUR, ab dem Sommersemester 2010 163,50 EUR und ab dem Sommersemester 2011 bis einschließlich Wintersemester 2011/12 168,00 EUR. Die Preise beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer und gelten jeweils je Studierendem und Semester.
(1) Für alle - außer den in § 1 Abs. 4 und 5 sowie § 2 genannten - Studierenden ist seitens der Studierendenschaft unter dem Stichwort "Semesterticket", der Angabe "BVG, Debitorenkonto HU" unter Nennung des Namens der Hochschule sowie des Semesters an die BVG ein Betrag zu überweisen, der dem jeweiligen Preis nach § 4 für ein Semester entspricht. Das Konto, auf welches die Überweisung vorzunehmen ist, lautet:
Kontoinhaber: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Kontonummer: 1800377000
Bankleitzahl: 100 200 00
Geldinstitut: Berliner Bank AG
(2) Der beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu 70 vom Hundert zum Ende des zweiten Monats des Semesters fällig. Er wird bis zur endgültigen Abrechnung eines Semesters auf Basis der Studierendenzahlen des vorhergegangenen Jahres berechnet, sofern nicht eine aktuellere Statistik über die eingeschriebenen Studierenden vorliegt. Die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Studierenden ist der BVG bis zum Ende des ersten Monats des Semesters zu melden. Im Übrigen ist der Restbetrag zum 31. Oktober für das zurückliegende Sommersemester und zum 30. April. für das zurückliegende Wintersemester fällig. Darüber hinaus ist zu diesem Zeitpunkt der BVG und dem VBB eine von der Hochschulverwaltung bestätigte Abrechnung zu übersenden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Studierendenzahlen und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Nach § 2 Abs. 2 zu erstattende Beträge werden bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht. Eine Korrektur der in der Schlussrechnung enthaltenen Studierendenzahl ist in Ausnahmefällen nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit des jeweiligen Restbetrages möglich. Die BVG, die S-Bahn, die DB Regio und der VBB behalten sich eine Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen der Studierendenschaft vor. Das Recht zur Einsichtnahme bezieht sich nicht auf personenbezogene Daten, sondern lediglich auf die Information, die zur Prüfung der Zahlen der am Semesterticket beteiligten Studierenden erforderlich sind.
(3) Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
(4) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen trägt die Studierendenschaft. Sofern ein Gericht durch rechtskräftiges Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein Semesterticket verpflichtet sind oder die Studierendenschaft nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichtet sich die Studierendenschaft, die daraus resultierenden Ansprüche nicht gegen die BVG, die S-Bahn, die DB Regio, den VBB, seine Gesellschafter und kooperierenden Zweckverbände und Gebietskörperschaften oder andere Verbundverkehrsunternehmen geltend zu machen.
(5) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von 8 Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.
(6) Die Verkehrsunternehmen haften der Studierendenschaft gegenüber als Gesamtschuldner für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des nach Abs. 5 fälligen Betrages. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Dieser Vertrag gilt ab dem 1. April 2008 (Beginn Sommersemester 2008) und endet mit Ablauf des 31. März 2012 (Ende Wintersemester 2011/2012).
(1) Die Studierendenschaft kann den Vertrag kündigen, wenn sich die Studierenden in einer Urabstimmung für die Abschaffung des Semestertickets aussprechen. Das Kündigungsrecht gilt nur dann als fristgerecht mit Wirkung zum Ende des laufenden Semesters ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH, der DB Regio AG und dem VBB jeweils gesondert spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweils nachfolgenden Semesters zugeht.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn für die HU Berlin Studiengebühren eingeführt werden.
(3) Die den Verkehrsunternehmen oder dem VBB in Vorbereitung des Semesters/der Semester, für welches/welche die Kündigung wirksam wird, entstandenen Aufwendungen, insbesondere für die Beschaffung und Herstellung der Fahrausweise, werden der Studierendenschaft in Rechnung gestellt.
(4) Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
(1) Die Studierendenschaft ist zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigungserklärung ist an die BVG, die S-Bahn, die DB Regio und den VBB zu richten.
(2) Die Kündigung gemäß § 1 ist binnen 4 Wochen nach Zugang der gerichtlichen Entscheidung auszusprechen (Eingang beim VBB zählt hierfür). Die Kündigung entfaltet sofortige Wirkung, es sei denn, im gerichtlichen Urteil, auf das die Kündigung gestützt ist, sind Übergangsfristen formuliert, dann gelten diese.
(3) Die BVG, die S-Bahn, die DB Regio und der VBB sind zur Wahrung der Interessen der übrigen Verkehrsunternehmen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt:
(1) Über Änderungen der für das Semesterticket relevanten Tarifbestimmungen und Angebote werden die BVG, die S-Bahn und die DB Regio für ihren Bereich sowie der VBB für darüber hinausgehende Änderungen die Studierendenschaft unverzüglich informieren.
(2) Die Studierendenschaft informiert die Studierenden spätestens mit Übergabe des Semestertickets mindestens über die geltenden Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen (§ 1 Abätze 2 und 3) und den Nachweis der Fahrtberechtigung (§ 4 Abs. 1). Die Form der Information obliegt der Entscheidung der Studierendenschaft.(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Gerichtsstand ist Berlin
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit und solange eine einzelne Festlegung zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Rechtsgrundsätzen im Widerspruch steht, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung bzw. eine andere Regelung, die dem mit der betroffenen Festlegung angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Unterzeichnet am 12. Juli 2007 in Berlin.