Erläuterungen zu den sozialen HärtenIm Berechnungszeitraum bereitete ich mich auf den Studienabschluss vorDie Anfertigung einer Studienabschlussarbeit (z.B. bei Magister-, Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium) bzw. die Vorbereitung auf eine Studienabschlussprüfung (z.B. Prüfungsphasen bei Staatsexamina) können als soziale Härten anerkannt werden. Die Anmeldung des Studienabschlusses oder das Ablegen der Prüfung bzw. die Abgebe der Abschlussarbeit muss für den Wintersemesterantrag in den davorliegenden Monaten Dezember bis einschließlich Juli und für den Sommersemesterantrag in den davorliegenden Monaten Juni bis einschließlich Januar erfolgt sein. Promotion gilt nicht als besondere Härte. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich absolvierte im Berechnungszeitraum ein unentgeltliches oder gering vergütetes PraktikumEin Praktikum wird nur dann als soziale Härte anerkannt,
wenn es unbezahlt oder gering vergütet war und einen
wöchentlichen Zeitaufwand von 30 Stunden umfasste. Der Zeitraum
des Praktikums muss mit mindestens einem Tag im Berechnungszeitraum
gelegen haben. Der Berechnungszeitraum meint für den
Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den
Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember. Das Praktikum muss
mindestens eine Dauer von drei Monaten gehabt haben. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich habe eine eingeschränkte bzw. keine ArbeitserlaubnisStudierende, die keinen Pass aus einem EU-Land, bzw. einen
Pass aus den neuen EU-Ländern besitzen und nur eine
„Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken” haben,
dürfen in der Regel nur 180 halbe Tage im Jahr arbeiten. Ihre
Arbeitserlaubnis ist eingeschränkt. Dies wird als soziale
Härte anerkannt. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich hatte besondere Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung im BerechnungszeitraumAntragstellerInnen mit besonderen Kosten für medizinische
oder psychologische Leistungen die nicht von der Krankenkasse getragen
werden, können dies als soziale Härte geltend machen, sobald
die Kosten einen Betrag von 250 € innerhalb des
Berechnungszeitraumes (meint für den Wintersemesterantrag die
Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate
Juli bis Dezember) überschreiten. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich war im Berechnungszeitraum schwangerStudentinnen, die mindestens ein Tag im Berechnungszeitraum
(meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni,
für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember)
schwanger waren, können dies als soziale Härte geltend machen. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich lebe allein mit einem Kind und muss allein für die Pflege und Erziehung aufkommenStudierende, die in unserem Berechnungszeitraum (meint
für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für
den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) allein erziehend
waren, können dies bei uns als Soziale Härte geltend machen. Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Leben als Student/in mit Kind gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich erzog (ein) Kind(er) unter 18 JahrenStudierende, die im Berechnungszeitraum (meint für den
Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den
Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) mindestens ein
minderjähriges Kind erzogen haben, können diesen Umstand als
soziale Härte geltend machen. Dabei ist irrelevant, ob es allein
erzogen wird oder nicht. Als Nachweis gilt z.B. die Geburtsurkunde des
Kindes oder jedes andere Dokument, aus dem das Geburtsdatum des Kindes
hervorgeht. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich bin nachweisbar behindert oder chronisch krankStudierende, die behindert oder chronisch krank sind oder die
im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die
Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate
Juli bis Dezember) behindert oder chronisch krank waren, können
dies als soziale Härte geltend machen. Als Nachweis gilt z.B. der
Behindertenausweis oder ein ärztliches Attest. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Auf Grund einer Krankheit oder Behinderung bedarf ich einer kostenaufwendigen ErnährungStudierende die sich auf Grund einer Krankheit oder Behinderung kostenaufwendig ernähren, können diese Kosten (Punkt 14 Antragsformular) geltend machen. Als Nachweis gilt ein ärztliches Attest. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Ich beziehe, oder mein Kind hat Anspruch auf laufende Leistungen nach SGB II oder SGB XII (Sozialhilfe, Sozialgeld oder Leistungen nach AlgII).Unter bestimmten Umständen sind Studierende berechtigt, Leistungen nach AlG II oder Sozialhilfe zu beziehen. So z.B. wenn sie Kinder erziehen müssen. Dies wird als soziale Härte anerkannt. Als Nachweis gelten die entsprechenden Bescheide oder Kontoauszüge, die die Summe der geleisteten Mittel für die 6 Monate unseres Berechnungszeitraumes (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) belegen. ← zurück zu „Sozialfonds-Zuschuss” Innerhalb des Berechungszeitraumes betreute ich pflegebedürftige AngehörigeStudierende, die im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) eine_n pflegebedürftige_n Angehörige_n betreut haben, können dies als soziale Härte geltend machen. Als Nachweis gilt ein Bescheid der Pflegekasse oder ein anderer geeigneter Beleg wie z.B. eine formlose Selbsterklärung der gepflegten Person. |