Erläuterungen zu den sozialen Härten


Im Berechnungszeitraum bereitete ich mich auf den Studienabschluss vor

Die Anfertigung einer Studienabschlussarbeit (z.B. bei Magister-, Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium) bzw. die Vorbereitung auf eine Studienabschlussprüfung (z.B. Prüfungsphasen bei Staatsexamina) können als soziale Härten anerkannt werden. Die Anmeldung des Studienabschlusses oder das Ablegen der Prüfung bzw. die Abgebe der Abschlussarbeit muss für den Wintersemesterantrag in den davorliegenden Monaten Dezember bis einschließlich Juli und für den Sommersemesterantrag in den davorliegenden Monaten Juni bis einschließlich Januar erfolgt sein. Promotion gilt nicht als besondere Härte.

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Ich absolvierte im Berechnungszeitraum ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum

Ein Praktikum wird nur dann als soziale Härte anerkannt, wenn es unbezahlt oder gering vergütet war und einen wöchentlichen Zeitaufwand von 30 Stunden umfasste. Der Zeitraum des Praktikums muss mit mindestens einem Tag im Berechnungszeitraum gelegen haben. Der Berechnungszeitraum meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember. Das Praktikum muss mindestens eine Dauer von drei Monaten gehabt haben.
Als Nachweis gilt jede Art von Beleg, der Zeitpunkt, Länge und Vergütung des Praktikums angibt.

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Ich habe eine eingeschränkte bzw. keine Arbeitserlaubnis

Studierende, die keinen Pass aus einem EU-Land, bzw. einen Pass aus den neuen EU-Ländern besitzen und nur eine „Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken” haben, dürfen in der Regel nur 180 halbe Tage im Jahr arbeiten. Ihre Arbeitserlaubnis ist eingeschränkt. Dies wird als soziale Härte anerkannt.
Als Nachweis gilt eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung und der Arbeitseinschränkung aus dem Pass.

Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Studium als Student/in mit eingeschränkter Arbeitserlaubnis gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates.

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Ich hatte besondere Kosten für medizinische oder psychologische Versorgung im Berechnungszeitraum

AntragstellerInnen mit besonderen Kosten für medizinische oder psychologische Leistungen die nicht von der Krankenkasse getragen werden, können dies als soziale Härte geltend machen, sobald die Kosten einen Betrag von 250 € innerhalb des Berechnungszeitraumes (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) überschreiten.
Als Nachweise gelten die Rechnungen bzw. Quittungen über die bezahlten Leistungen.
Bei der Bedarfsberechnung werden die angegebenen Kosten, auch wenn sie unter 250 € pro Berechnungszeitraum betragen, berücksichtigt.

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Ich war im Berechnungszeitraum schwanger

Studentinnen, die mindestens ein Tag im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) schwanger waren, können dies als soziale Härte geltend machen.
Die Schwangerschaft kann mit einer Kopie der Seite des „Mutterpasses” nachgewiesen werden, auf der zu erwartende Entbindungstermin vermerkt ist, oder durch ein entsprechendes ärztliches Attest. Schwangeren Antragstellerinnen wird bei der Bedarfsberechnung zusätzlich ein „Mehrbedarf” von derzeit 89 € angerechnet

Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Leben als Studentin mit Kind gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates.

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Ich lebe allein mit einem Kind und muss allein für die Pflege und Erziehung aufkommen

Studierende, die in unserem Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) allein erziehend waren, können dies bei uns als Soziale Härte geltend machen.
Als Nachweis gelten z.B. die Geburtsurkunde des Kindes, ein Alg II- oder Sozialhilfebescheid, ein Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse oder ein Nachweis über den Bezug von Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen.
Bei der Bedarfsberechnung wird eine „Mehrbedarfspauschale” von 156 € für Alleinerziehung berücksichtigt

Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Leben als Student/in mit Kind gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates.

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Ich erzog (ein) Kind(er) unter 18 Jahren

Studierende, die im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) mindestens ein minderjähriges Kind erzogen haben, können diesen Umstand als soziale Härte geltend machen. Dabei ist irrelevant, ob es allein erzogen wird oder nicht. Als Nachweis gilt z.B. die Geburtsurkunde des Kindes oder jedes andere Dokument, aus dem das Geburtsdatum des Kindes hervorgeht.

Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Leben als Student/in mit Kind gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates.

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Ich bin nachweisbar behindert oder chronisch krank

Studierende, die behindert oder chronisch krank sind oder die im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) behindert oder chronisch krank waren, können dies als soziale Härte geltend machen. Als Nachweis gilt z.B. der Behindertenausweis oder ein ärztliches Attest.
Ihnen wird bei der Bedarfsberechnung zusätzlich ein „Mehrbedarf” von derzeit 59 € angerechnet.

Zusätzliche Informationen und Hilfen zum Leben als chronisch kranke/r oder behinderte/r Student/in gibt es auch in der Sozialberatung des ReferentInnenrates.

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Auf Grund einer Krankheit oder Behinderung bedarf ich einer kostenaufwendigen Ernährung

Studierende die sich auf Grund einer Krankheit oder Behinderung kostenaufwendig ernähren, können diese Kosten (Punkt 14 Antragsformular) geltend machen. Als Nachweis gilt ein ärztliches Attest.

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Ich beziehe, oder mein Kind hat Anspruch auf laufende Leistungen nach SGB II oder SGB XII (Sozialhilfe, Sozialgeld oder Leistungen nach AlgII).

Unter bestimmten Umständen sind Studierende berechtigt, Leistungen nach AlG II oder Sozialhilfe zu beziehen. So z.B. wenn sie Kinder erziehen müssen. Dies wird als soziale Härte anerkannt. Als Nachweis gelten die entsprechenden Bescheide oder Kontoauszüge, die die Summe der geleisteten Mittel für die 6 Monate unseres Berechnungszeitraumes (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) belegen.

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Innerhalb des Berechungszeitraumes betreute ich pflegebedürftige Angehörige

Studierende, die im Berechnungszeitraum (meint für den Wintersemesterantrag die Monate Januar bis Juni, für den Sommersemesterantrag die Monate Juli bis Dezember) eine_n pflegebedürftige_n Angehörige_n betreut haben, können dies als soziale Härte geltend machen. Als Nachweis gilt ein Bescheid der Pflegekasse oder ein anderer geeigneter Beleg wie z.B. eine formlose Selbsterklärung der gepflegten Person.

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